Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 6
Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke

(1) Die Übermittlung von Patientendaten und die Verarbeitung sind zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung nur zulässig, soweit der Patient eingewilligt hat.

(2) Ohne Einwilligung des Patienten darf das wissenschaftliche Personal zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung Patientendaten nutzen, auf die es in den Einrichtungen oder öffentlichen Stellen aufgrund seiner Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 ohnehin Zugriff hat. Der Einwilligungdes Patienten bedarf es ferner nicht, wenn

1. der Zweck eines bestimmten Forschungsvorhabens nicht auf andere Weise erreicht werden kann,

2. das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse des Patienten erheblich überwiegt und

3. es entweder nicht möglich ist oder dem Patienten aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden kann, ihn um seine Einwilligung zu bitten.

(3) Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger, die Art der übermittelten Daten, den Namen des Patienten und das Forschungsvorhaben aufzuzeichnen.

(4) Sobald der Forschungszweck es gestattet, sind die Patientendaten so zu verändern, daß ein Bezug auf eine bestimmte natürliche Person nicht mehr erkennbar ist. Merkmale, mit deren Hilfe ein Personenbezug wieder hergestellt werden kann, sind gesondert zu speichern; sie sind zu löschen, sobald der Forschungszweck dies gestattet.

(5) Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen dürfen keinen Rückschluß auf die Person zulassen, deren Daten verarbeitet wurden, es sei denn, der Patient hat in die Veröffentlichung ausdrücklich eingewilligt.

(6) Einem Dritten dürfen Patientendaten nur übermittelt werden, wenn er sich schriftlich verpflichtet,

1. die Daten nur für das von ihm genannte Forschungsvorhaben zu verwenden,

2. die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 einzuhalten und

3. der für die übermittelnde Stelle zuständigen Datenschutzkontroll- oder Aufsichtsbehörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren

und die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen nachweist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 84, geändert durch § 35 PsychKG v. 17.12.1999 (GV. NRW. S. 662); Artikel 2 des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 1. Juli 2005; Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94), in Kraft getreten am 1. April 2016.

Fn 2

SGV. NW. 20061.

Fn 3

§ 26 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 414); in Kraft getreten am 1. Juli 2005.

Fn 4

§ 27 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 17. März 1994.

Fn 6

§ 2: Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94), in Kraft getreten am 1. April 2016.

Fn 7

§§ 15-22 (Dritter Teil Krebsregister) gestrichen durch Artikel 2 des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 414); in Kraft getreten am 1. Juli 2005.