Historische SGV. NRW.
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§ 11
Sitzungen des Verwaltungsrates
1. Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung seines Vorsitzenden, so oft es die Lage des Geschäftes erfordert, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Der Verwaltungsrat muss einberufen werden, wenn es einer der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens 1/3 der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, der Vorstand oder die Aufsichtsbehörde unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.
2. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter sowie mindestens 13 weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
3. Der Verwaltungsrat beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
In Kraft getreten am 14. Juli 2020 (GV. NRW. S. 665). |
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