Historische SGV. NRW.
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§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. Diese Satzung tritt an dem auf ihre Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft. Erfolgen die Veröffentlichungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, ist die letzte Veröffentlichung maßgebend.
2. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Satzung vom 08. März 2002, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2002 (Seite 125) bzw. im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2002 (Seite 1081), außer Kraft.
3. Unberührt von Abs. 2 bleiben die Organe und ihre Zusammensetzung einschließlich des Vorsitzes und stellvertretenden Vorsitzes. Entsprechendes gilt für die Beiräte. Hinsichtlich des Verwaltungsrates gilt dies in Bezug auf die Zusammensetzung bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die Gewährträger alle Mitglieder gem. § 9 Abs. 1 Buchst. b) entsandt haben, längstens aber für drei Monate nach Inkrafttreten gem. Abs. 1.
4. Die Vorschriften über die Sicherheitsrücklage (§ 16) gelten ab der Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2002.
Die Neufassung der Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Düsseldorf, den 6. Juli 2020
Der Präsident des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes
als Vorsitzender der Gewährträgerversammlung
Michael Breuer
Hinweis: Die Satzungsänderung erfolgt mit Genehmigung
durch das für die Aufsicht zuständige Ministerium der Finanzen des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2020 im Einvernehmen mit dem Ministerium des
Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz.
Zusatz:
§ 20 Nummer 2 der Satzung vom 14. September 2020 (GV. NRW. S. 893):
2. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Satzung vom 5. Juni 2020, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2020 (Seite 665) bzw. im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2020 (Seite 445), außer Kraft. Dies gilt nicht für deren §§ 6, 9 und 11, die erst mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft treten.
In Kraft getreten am 14. Juli 2020 (GV. NRW. S. 665). |
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