Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12 (Fn 3)
Bedarfspläne

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte stellen Bedarfspläne auf. In den Bedarfsplänen sind insbesondere Zahl und Standorte der Rettungswachen, weitere Qualitätsanforderungen sowie die Zahl der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge sowie die Maßnahmen und Planungen für Vorkehrungen bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker festzulegen. Bei der Ermittlung der Zahl der von den Trägern des Rettungsdienstes vorzuhaltenden Fahrzeuge können auch Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Genehmigung nach § 17 rechnerisch berücksichtigt werden. Das Nähere zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den Unternehmen geregelt werden. Die Vorschriften des 3. Abschnitts bleiben unberührt.

(2) Der Entwurf des Bedarfsplanes ist mit den vollständigen Anlagen den Trägern der Rettungswachen, den anerkannten Hilfsorganisationen, den sonstigen Anbietern von rettungsdienstlichen Leistungen, den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband (West) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der örtlichen Gesundheitskonferenz zur Stellungnahme zuzuleiten. Dabei sind diese aufzufordern, zu allen Inhalten des Entwurfs schriftlich Stellung zu nehmen und Änderungs- und Ergänzungsvorschläge einzureichen.

(3) Die Kreise und kreisfreien Städte werten die Stellungnahmen aus. Mit den kreisangehörigen Gemeinden, die Träger von Rettungswachen sind, ist Einvernehmen zu erzielen. Kommt eine Einigung nicht zustande, trifft die Bezirksregierung die notwendigen Festlegungen.

(4) Soll den Vorschlägen der Verbände der Krankenkassen und dem Landesverband (West) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung nicht gefolgt werden, ist mit diesen eine Erörterung vorzunehmen. Hinsichtlich der kostenbildenden Qualitätsmerkmale des Bedarfsplanes ist Einvernehmen anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, trifft die Bezirksregierung die notwendigen Festlegungen.

(5) Der Bedarfsplan ist kontinuierlich unter Beteiligung der Verbände nach Absatz 4 zu überprüfen und bei Bedarf, spätestens alle fünf Jahre, zu ändern. Zur Änderung eines Bedarfsplanes können die Verbände der Krankenkassen auffordern, soweit sich in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren Anhaltspunkte für eine Veränderung der Bedarfssituation ergeben haben. Zu diesem Zweck stellen die Träger des Rettungsdienstes den Verbänden der Krankenkassen jährlich Betriebsabrechnungsbögen (BAB) sowie Einsatzzahlen des Beurteilungszeitraumes zur Verfügung.

(6) Im Rahmen des Verfahrens nach den Absätzen 3 und 4 sind den Bezirksregierungen detaillierte Unterlagen vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 458, geändert durch Artikel 17 d. ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386), Artikel 35 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Art. 2 des Gesetzes v.6.7.2004 (GV. NRW. S. 370), in Kraft getreten am 10. Juli 2004; Artikel 66 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009; Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 29. Dezember 2012; Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. April 2015; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

Fn 2

SGV. NW. 610.

Fn 3

Inhaltsübersicht geändert und § 2a, § 5a und § 7a eingefügt und § 12, § 13 und § 29 neu gefasst durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. April 2015.

Fn 4

§ 31 neu gefasst durch Artikel 66 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 29. Dezember 2012 und umbenannt in § 30 durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. April 2015.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 15. Dezember 1992.

Fn 6

§ 3, § 4, § 5, § 8, § 10, § 11, § 14, § 19, § 21, § 22, § 23, § 25, § 28 zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. April 2015.

Fn 7

SGV. NRWW. 202.

Fn 8

§ 6, § 9, § 20, § 24, § 26 und § 27 geändert durch Art. 17 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14.7.1999.

Fn 9

§ 17 zuletzt geändert durch Artikel 35 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 10

§ 15 aufgehoben, § 16 umbenannt in § 15 und geändert, § 17 umbenannt in § 16 und geändert, § 18 umbenannt in § 17 und neu gefasst und § 18a umbenannt in § 18 durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. April 2015.

Fn 11

§ 1, § 2 und § 7 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.