Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 19 (Fn 6)
Voraussetzungen der Genehmigung

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind und

2. das Unternehmen und die für die Führung der Geschäfte bestellte Person zuverlässig und fachlich geeignet sind.

(2) Die Sicherheit des Betriebes ist gewährleistet, wenn der Betrieb über die für die Notfallrettung oder den Krankentransport erforderlichen Fahrzeuge, das geeignete Personal und die notwendigen Geschäftseinrichtungen verfügt. Die Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn der Genehmigungsbehörde nachgewiesen wird, daß die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind.

(3) Das Unternehmen ist als zuverlässig anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen den Betrieb unter Beachtung der für die Notfallrettung und den Krankentransport geltenden Vorschriften führen und dabei die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren bewahren. Fachlich geeignet ist, wer über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Betriebes für die Notfallrettung oder den Krankentransport erforderlichen Kenntnisse verfügt. Die fachliche Eignung wird durch eine Prüfung bei der Genehmigungsbehörde festgestellt. Sie kann auch durch eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Betrieb für Notfallrettung oder Krankentransport nachgewiesen werden.

(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, daß durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 in Verbindung mit § 12 beeinträchtigt wird. Hierbei sind insbesondere die Pflicht zur flächendeckenden Vorhaltung und die Auslastung des öffentlichen Rettungsdienstes im vorgesehenen Betriebsbereich zu berücksichtigen. Die Einsatzzahlen, die Eintreffzeit und Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage sind dabei zugrunde zu legen.

(5) Sofern im Betriebsbereich, für den die erstmalige Erteilung einer Genehmigung beantragt wird, schon andere Genehmigungen erteilt worden sind, kann die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag einen Beobachtungszeitraum von bis zu einem Jahr zur Feststellung des Bedarfs festlegen.

(6) Ungeachtet einer Änderung der Rechtsform oder Bezeichnung eines Unternehmens gelten erteilte Genehmigungen für Notfallrettung und Krankentransport im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe fort, wenn diese Unternehmen ihre Aufgaben und ihren Betriebsbereich unverändert beibehalten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 458, geändert durch Artikel 17 d. ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386), Artikel 35 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Art. 2 des Gesetzes v.6.7.2004 (GV. NRW. S. 370), in Kraft getreten am 10. Juli 2004; Artikel 66 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009; Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 29. Dezember 2012; Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. April 2015; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

Fn 2

SGV. NW. 610.

Fn 3

Inhaltsübersicht geändert und § 2a, § 5a und § 7a eingefügt und § 12, § 13 und § 29 neu gefasst durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. April 2015.

Fn 4

§ 31 neu gefasst durch Artikel 66 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 29. Dezember 2012 und umbenannt in § 30 durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. April 2015.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 15. Dezember 1992.

Fn 6

§ 3, § 4, § 5, § 8, § 10, § 11, § 14, § 19, § 21, § 22, § 23, § 25, § 28 zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. April 2015.

Fn 7

SGV. NRWW. 202.

Fn 8

§ 6, § 9, § 20, § 24, § 26 und § 27 geändert durch Art. 17 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14.7.1999.

Fn 9

§ 17 zuletzt geändert durch Artikel 35 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 10

§ 15 aufgehoben, § 16 umbenannt in § 15 und geändert, § 17 umbenannt in § 16 und geändert, § 18 umbenannt in § 17 und neu gefasst und § 18a umbenannt in § 18 durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. April 2015.

Fn 11

§ 1, § 2 und § 7 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.