Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristenablauf

 

§ 4
Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen

(1) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch haben unter Beteiligung der Nutzer beziehungsweise deren rechtliche Betreuer die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzer, Personal und sonstige leistungserbringende Personen zu schützen.

(2) Ab dem 8. Juni 2020 ist ein Betrieb der unter Absatz 1 genannten Einrichtungen auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig. Hierzu erarbeiten die Einrichtungen auf der Grundlage der Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts ein entsprechendes Konzept.

(3) Zur Vermeidung von Infektionsgefahren muss bei der Nutzung der Einrichtungen nach Absatz 1 seitens der Einrichtung insbesondere Folgendes sichergestellt sein:

1. Während der Nutzung ist darauf hinzuwirken, dass ein grundsätzlicher Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Nutzern eingehalten wird. Die Einrichtung kann dazu die vertraglich vereinbarten Nutzungszeiten angemessen verringern. Von einer möglichen Kürzung der vertraglich vereinbarten Nutzungszeiten auszunehmen sind Nutzer, die im eigenen häuslichen Umfeld untergebracht sind und deren Betreuungs- oder Pflegeperson zum Personal eines der in Anlage 2 zu dieser Verordnung genannten Bereiche gehört, wenn diese Betreuungs- oder Pflegeperson in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist und eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z.B. Home-Office) nicht gewährleistet werden kann.

2. Bei den Nutzern, dem Personal und sonstigen leistungserbringenden Personen ist zu Beginn jedes Nutzungstages ein schriftliches Kurzscreening durchzuführen (Erkältungssymptome, SARS-CoV-2-Infektion, Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts).

3. Die Einrichtungsleitung hat Nutzern den Zutritt zu untersagen, wenn eine SARS-CoV-2-Infektion festgestellt wurde und noch keine Gesundung erfolgt ist, Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion bestehen oder Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts bestanden hat.

4. Die Nutzer und gegebenenfalls ihre rechtlichen Betreuer sind mindestens durch Aushang über die aktuellen Hygienevorgaben (Schutzausrüstung, Niesetikette, Abstandsgebot usw.) zu informieren. Die Einrichtungsleitung hat darauf zu achten, dass diese eingehalten werden.

5. Es ist ein Nutzerregister zu führen, in dem der Name des Nutzers, das Datum und die Uhrzeiten der Nutzung einschließlich des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktnachverfolgung zu erfassen sind. Die Leitung der Einrichtung hat das Register unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten.

6. Sofern bei einem Nutzer innerhalb der letzten 14 Tage eine Entlassung aus einer stationären Krankenhausbehandlung, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erfolgt ist, kann eine Nutzung der Tages- und Nachtpflegeeinrichtung nur erfolgen, wenn durch Testung mit negativem Ergebnis eine SARS-CoV-2-Infektion mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

7. Sofern eine Nutzung durch eine Person erfolgt ist, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert ist oder Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts hatte, ist durch die Einrichtungsleitung unverzüglich die für den Infektionsschutz zuständige Behörde zu informieren. Diese hat dann im Rahmen der Kontaktnachverfolgung nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts Testungen zu veranlassen. Reihentestungen sollen nach Ermessen der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde durchgeführt werden. Abhängig vom Ergebnis kann durch die örtliche Ordnungsbehörde ein zeitweises Betretungsverbot für die gesamte Tages- und Nachtpflegeeinrichtung verfügt werden.

(4) Sofern erforderlich, ist ein Transport für den Hin- und Rückweg durch die Einrichtung sicherzustellen, der die derzeit besonderen Risiken durch eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 berücksichtigt.

(5) Zuständige Behörde für die Überwachung der in den Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Regelungen ist im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung nach § 4 Absatz 4 Wohn- und Teilhabegesetz die nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständige Behörde in Kooperation mit der unteren Gesundheitsbehörde. Der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde ist spätestens bis zum 7. Juni 2020 das Konzept nach Absatz 2 zur Kenntnis zu geben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. August 2020 (GV. NRW. S. 767a, ber. S. 738); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. August 2020 (GV. NRW. S. 767a), in Kraft getreten am 17. August 2020.

Fn 2

§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. August 2020 (GV. NRW. S. 767a), in Kraft getreten am 17. August 2020.