Historische SGV. NRW.
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§ 4b
Angebote nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung und Frühförderung nach
SGB IX
(1) Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung anerkannt wurden, haben die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzer und leistungserbringende Personen zu schützen. Dem Angebot ist ein Infektionsschutz- und Hygienekonzept zugrunde zu legen, das den Anerkennungsbehörden im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung zur Kenntnis zu geben ist. Die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts sind zu beachten. Der Anbieter stellt sicher, dass die leistungserbringenden Personen angemessen unterwiesen sind in Bezug auf die Beachtung und praktische Umsetzung der Schutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren können neben Einzelfördermaßnahmen auch Gruppenfördermaßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts erbringen.
In Kraft getreten am 12. August 2020 (GV. NRW. S. 767a, ber. S. 738); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. August 2020 (GV. NRW. S. 767a), in Kraft getreten am 17. August 2020. |
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§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. August 2020 (GV. NRW. S. 767a), in Kraft getreten am 17. August 2020. |