Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2 (Fn 3)
Personal in den Gruppen

(1) Zur Erfüllung des in den Gruppen jeweils geforderten Personaleinsatzes kann das in den Absätzen 2 bis 4 beschriebene Personal eingesetzt werden.

(2) Auf Fachkraftstunden können folgende sozialpädagogischen Fachkräfte eingesetzt werden:

1. Staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, die an einer Fachschule oder in entsprechenden doppeltqualifizierenden Bildungsgängen der Berufskollegs ausgebildet sind.

2. Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen mit dem inhaltlichen Gegenstand der Kindheitspädagogik und der sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung.

3. Absolventinnen und Absolventen von Diplom-, Bachelor- und Master-Studiengängen der Erziehungswissenschaften, der Heilpädagogik, der Rehabilitationspädagogik, Sonderpädagogik sowie Studiengängen der Fachrichtung Soziale Arbeit, Kindheitspädagogik sowie Sozialpädagogik, wenn sie über einen Nachweis über eine insgesamt mindestens sechsmonatige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung oder anderen institutionellen Kindertagesbetreuung für Kinder im Alter von null bis zehn Jahren verfügen. Die Praxiserfahrung kann auch nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden.

4. Personen, die die erste Staatsprüfung bzw. einen Masterabschluss für das Lehramt an Grundschulen erfolgreich absolviert haben und über eine Qualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie im Umfang von mindestens 160 Zeitstunden sowie über eine insgesamt sechsmonatige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung verfügen. Die Qualifizierungsmaßnahme und die Praxiserfahrung können auch nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden. Die Qualifizierungsmaßnahme soll innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit begonnen werden. Die Praxiserfahrung und die erforderliche Qualifizierungsmaßnahme werden auf Antrag des Trägers von den Landesjugendämtern festgestellt. Liegen die Voraussetzungen in Summe vor, stellen die Landesjugendämter eine entsprechende Bescheinigung aus. 

5. Personen, die nach § 7 Absatz 2 oder 3 im Wege des partiellen Berufszugangs nach § 13b des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) geändert worden ist, als sozialpädagogische Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung arbeiten können.

(3) Auf Fachkraftstunden können weiter eingesetzt werden:

1. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation vor allem für die Betreuung von Kindern mit besonderem pflegerischen Betreuungsbedarf eingesetzt werden sowie Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die aufgrund eines vertieften praktischen Einsatzes im Rahmen ihrer Ausbildung auch für die Betreuung von Kindern eingesetzt werden können und

2. in den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes bis höchstens zur Hälfte der ausgewiesenen Mindestfachkraftstunden die in Absatz 4 genannten Ergänzungskräfte, wenn sie am 15. März 2008 in einer Einrichtung tätig waren. Ziel ist, dass sich diese Ergänzungskräfte zur sozialpädagogischen Fachkraft weiterqualifizieren, mindestens müssen sie an einer Fortbildung (160 Stunden) teilgenommen haben, die insbesondere die Anforderungen an die Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie berücksichtigt.

(4) Als Ergänzungskräfte und auf Ergänzungskraftstunden können eingesetzt werden:

1. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger, Sozialassistentinnen und Sozialassistenten, Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer, Krippenerzieherinnen und Krippenerzieher, Hortnerinnen und Hortner oder Personen mit einer vergleichbaren Ausbildung und

2. Personen, die keine Kinderpflege- und Heilerziehungshelferausbildung aufweisen und keine Fachkräfte sind, wenn sie nach Qualifikation und Eignung in der Lage sind, die Fachkräfte in der Einrichtung in der pädagogischen Arbeit zu unterstützen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Ergänzungskraft am 15. März 2008 in einer Einrichtung eingesetzt war.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. August 2020 (GV. NRW. S. 726); geändert durch Verordnung vom 22. April 2021 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Verordnung vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386, ber. S. 1030), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.

Fn 2

§ 1: Absatz 10 geändert durch Verordnung vom 22. April 2021 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Absatz 10 geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Absatz 1 und 8 geändert sowie Absatz 10 neu gefasst durch Verordnung vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386, ber. S. 1030), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.

Fn 3

§ 2: Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 22. April 2021 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386, ber. S. 1030), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.

Fn 4

§ 6: Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 22. April 2021 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 5

§ 11 eingefügt und bisherigen § 11 umbenannt in § 12 durch Verordnung vom 22. April 2021 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; § 11 neu gefasst durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 6

Bisherigen § 12 umbenannt in § 13, Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 22. April 2021 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; § 12 (alt) aufgehoben, § 13 umbenannt in § 12 und neu gefasst durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 7

Bisherigen § 13 umbenannt in § 14 und Absätze 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 22. April 2021 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; § 14 (alt) wird § 13, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 aufgehoben durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386, ber. S. 1030), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.

Fn 8

§ 10: Absatz 1 geändert, Absatz 4 (alt) ersetzt durch Absatz 4 (neu), 5 und 6 durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Absatz 1 neu gefasst, Absatz 3, 4, 5 und 6 geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386, ber. S. 1030), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.

Fn 9

Teil 3 Überschrift (alt) gestrichen und Teil 3 Überschrift (neu) eingefügt durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 10

§ 7 Absatz 2 geändert und Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386, ber. S. 1030), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.

Fn 11

§ 8 geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386, ber. S. 1030), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.