Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Im Rahmen des Betriebs der Forschungsinformationssysteme dürfen die nachfolgend genannten personenbezogenen Daten zur Erfüllung von Berichts-, Informations- und Dokumentationspflichten sowie für Aufgaben zur Qualitätssicherung verarbeitet werden, soweit dies für die Verarbeitung im Rahmen des Betriebs der Forschungsinformationssysteme erforderlich ist:

1. erforderliche Personenstammdaten und Angaben zu der Zugehörigkeit zu Organisationseinheiten, Berufungen, Lehrverpflichtungen und bestehenden Zielvereinbarungen sowie der Wahrnehmung wissenschaftlicher Funktionen des Personals,

2. Name, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und akademische Abschlüsse der nicht unter Nummer 1 fallenden Doktorandinnen und Doktoranden sowie Habilitandinnen und Habilitanden,

3. forschungsbezogene Daten, insbesondere zu Projekten, Publikationen, Patenten, Preisverleihungen, kooperierenden Einrichtungen, Gastaufenthalten, Ausgründungen, wissenschaftlichen Dienstleistungen, wissenschaftlichen Veranstaltungen sowie Metriken der Forschung,

4. wissenschaftliche Qualifikationsvorhaben, insbesondere Inhalt, Stand und Dauer von Promotions- und Habilitationsvorhaben, sowie damit verbundene interne und externe Betreuungen und

5. Rahmendaten zu geförderten Projekten, insbesondere Anträge, Projektideen, ethische Prüfungen, Bewilligungen, Einnahmen und Personal-, Sach- und Investitionsausgaben.

Die Erfassung von Promotionsvorhaben erfolgt für eingeschriebene Studierende und darüber hinaus für nicht-eingeschriebene Studierende bei Vorliegen einer Betreuungsvereinbarung.

(2) Datenempfänger ist die jeweilige Hochschule.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. September 2020 (GV. NRW. S. 759).