Historische SGV. NRW.
2 / 14 |
§ 2 (Fn 3)
Archivgut
(1) Archivgut sind alle im Archiv befindlichen Unterlagen, die bei den in § 1 Abs. 1 genannten Stellen entstanden und archivwürdig sind. Es umfaßt Akten, Schriftstücke, Drucksachen, Karteien, Dateien, Karten, Pläne, Plakate, Siegel, Bild-, Film- und Tondokumente sowie sonstige Informationsträger und die auf ihnen überlieferten Informationen einschließlich der zu ihrer Auswertung erforderlichen Programme oder vergleichbarer Hilfsmittel.
(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die für Wissenschaft oder Forschung, für Gesetzgebung, Regierung, Verwaltung oder Rechtsprechung oder zur Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter von bleibendem Wert sind. Über die Archivwürdigkeit entscheidet das Landesarchiv unter fachlichen Gesichtspunkten. Archivwürdig sind auch Unterlagen, die nach anderen Vorschriften dauernd aufzubewahren sind.
(3) Archivgut sind auch archivwürdige Unterlagen, die das Landesarchiv von anderen als den in § 1 Abs. 1 genannten Stellen oder von natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts übernommen oder erworben hat.
(4) Zwischenarchivgut sind die vom Landesarchiv zur vorläufigen Aufbewahrung übernommenen Unterlagen, aus denen die archivwürdigen Stücke noch nicht ausgewählt worden sind.
GV. NW. S. 302; geändert durch Artikel 69 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 875), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009. Obsolet durch Fristablauf. |
|
GV. NW. ausgegeben am 13. Juni 1989. |
|
§§ 1, 2, 3, 4, 7 Abs. 4, 8, 9 Abs. 1 und 12 Abs. 1 geändert durch Artikel 69 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005. |
|
§ 14 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 875), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009. |