Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3 (Fn 3)
Ablieferungspflicht

(1) Die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes haben alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, unverzüglich dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten. Spätestens 60 Jahre nach Entstehung sind Unterlagen als Zwischenarchivgut dem Landesarchiv zu übergeben, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die eine längere Verwahrung bei den abgebenden Stellen festlegen.

(2) Anzubieten und zu übergeben sind auch Unterlagen, die

1. personenbezogene Daten enthalten, welche nach einer Vorschrift des Landesrechts gelöscht werden müßten oder nach Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes gelöscht werden könnten, sofern die Speicherung der Daten nicht unzulässig war,

2. einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis oder sonstigen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterliegen; nach § 203 Abs. 1 Nrn. 1, 4 oder 4a des Strafgesetzbuches geschützte Unterlagen einer Beratungsstelle dürfen nur in anonymisierter Form angeboten und übergeben werden.

(3) Art und Umfang der zu archivierenden Unterlagen können vorab zwischen dem Landesarchiv und der abliefernden Stelle vereinbart werden. Die fachlich zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem für die Kultur zuständigen Ministerium für ihren Geschäftsbereich oder für Teile ihres Geschäftsbereichs im Verwaltungswege einheitliche Regelungen treffen.

(4) Für programmgesteuerte, mit Hilfe von ADV-Anlagen geführte Datenbestände sind Art und Umfang sowie die Form der Darstellung der zu archivierenden Daten vorab einvernehmlich zwischen der abliefernden Stelle und dem Landesarchiv festzulegen, sofern keine einheitliche Regelung nach Absatz 3 Satz 2 besteht. Datenbestände, die aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend vorgehalten werden, sind nicht anzubieten.

(5) Entscheidet das Landesarchiv nicht innerhalb eines halben Jahres über die Übernahme der angebotenen Unterlagen, erlischt für diese die Anbietungs- und Ablieferungspflicht.

(6) Juristische Personen des öffentlichen Rechts - mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 10) -, die der Aufsicht des Landes unterstehen und über kein eigenes Archiv verfügen, das archivfachlichen Anforderungen genügt, bieten Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, dem Landesarchiv zur Übernahme an. Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 sowie die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. Das Landesarchiv kann das angebotene Archivgut übernehmen, verwahren, erhalten, erschließen und allgemein nutzbar machen. Bei der Übernahme kann ein Rücknahmerecht für den Fall vereinbart werden, daß die übergebende Stelle ein Archiv, das archivfachlichen Anforderungen genügt, einrichtet und unterhält. Eine Anbietungspflicht gegenüber dem Landesarchiv besteht nicht, wenn die Unterlagen einer für Archivierungszwecke geschaffenen Gemeinschaftseinrichtung oder einem anderen Archiv angeboten werden, sofern diese die Verwahrung gemäß § 4 Abs. 7 und 8 und die Nutzung gemäß §§ 5 bis 7 gewährleisten und archivfachlichen Anforderungen genügen. Ein Archiv genügt archivfachlichen Anforderungen, wenn es

a) hauptamtlich oder hauptberuflich von Personal betreut wird, das die Befähigung für eine Laufbahn des Archivdienstes besitzt oder sonst fachlich geeignet ist, oder

b) von einer Dienststelle fachlich beraten wird, bei der ein Archivar mit der Befähigung für eine Laufbahn des Archivdienstes tätig ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 302; geändert durch Artikel 69 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 875), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 13. Juni 1989.

Fn 3

§§ 1, 2, 3, 4, 7 Abs. 4, 8, 9 Abs. 1 und 12 Abs. 1 geändert durch Artikel 69 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

§ 14 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 875), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.