Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer

1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 eine vorgeschriebene Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen lässt,

2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 5 die Berichte nicht aufbewahrt,

3. entgegen § 4 Absatz 3 die untere Bauaufsichtsbehörde nicht fristgerecht unterrichtet oder

4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 nicht geprüfte elektrische Geräte anschließt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 819, ber. S. 1030).