Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 10 (Fn 2)
Freizeit- und Vergnügungsstätten

(1) Der Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Dies gilt auch für Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen.

(2) Der Betrieb von dauerhaft angelegten Freizeitparks und Indoor-Spielplätzen ist auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b zulässig. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können auch vorübergehende Freizeitparks aus einer Mehrzahl von Schaustellerbetrieben auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b zulassen, welches die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten hat. Die Zulassung kann auch im Wege der Beteiligung der Behörde an einem gegebenenfalls erforderlichen anderen behördlichen Genehmigungsverfahren erklärt werden.

(3) Beim Betrieb von Schwimmbädern, Saunen und vergleichbaren Wellnesseinrichtungen sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.

(4) Beim Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks sowie Botanischen Gärten, Garten- und Landschafts­parks sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. In allen geschlossenen Räumen, in denen sich Personen für längere Zeit aufhalten, ist eine gute Durchlüftung sicherzustellen. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern darf eine Person pro sieben Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht übersteigen.

(5) Auf Spielplätzen im Freien haben Begleitpersonen untereinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu gewährleisten, soweit sie nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören.

(6) Beim Betrieb von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen), soweit sie nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen kann durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden. In allen geschlossenen Räumen, in denen sich Personen für längere Zeit aufhalten, ist eine gute Durchlüftung sicherzustellen.

(7) Beim Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. In allen geschlossenen Räumen, in denen sich Personen für längere Zeit aufhalten, ist eine gute Durchlüftung sicherzustellen. Der Betrieb von Spielbanken ist nur aufgrund eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b zulässig.

(8) Vereine, Sportvereine sowie sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen dürfen abgetrennte und gut zu durchlüftende Räumlichkeiten für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen und Versammlungen unter den dafür geltenden Voraussetzungen zur Verfügung stellen.

(9) Für gastronomische Angebote in Freizeit- und Vergnügungsstätten gilt § 14.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 923); geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 978), in Kraft getreten am 14. Oktober 2020; Verordnung vom 16. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 978a), in Kraft getreten am 17. Oktober 2020; Verordnung vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044a), in Kraft getreten am 30. Oktober 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 8 Absatz 7, § 10 Absatz 1 und Absatz 6 geändert sowie § 15a und § 19 neu gefasst durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 978), in Kraft getreten am 14. Oktober 2020.

Fn 3

§ 1 Absatz 4 angefügt, § 2 Absatz 3, § 3 und § 5 Absatz 2 geändert, § 7 Absatz 3 neu gefasst, § 9 Absatz 6 zuletzt geändert, § 13 Absatz 1 geändert, Absatz 5 zuletzt geändert sowie Absatz 6 neu gefasst, § 14 Absatz 1 und Absatz 3 geändert, § 15a neu gefasst, § 18 Absatz 2 zuletzt geändert und Anlage zuletzt neu gefasst durch Verordnung vom 16. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 978a), in Kraft getreten am 17. Oktober 2020.

Fn 4

§ 19 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044a), in Kraft getreten am 30. Oktober 2020.