Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
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§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Satzung regelt gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 sowie § 7 Absatz 4 LMG NRW Einzelheiten zu den programmlichen Anforderungen sowie zum Verfahren bei der Zulassung von Rundfunkprogrammen, soweit für diese die Vorschriften des Abschnitts 2 des LMG NRW gelten.
(2) Diese Satzung regelt zudem gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 LMG NRW Einzelheiten in Bezug auf die Anzeige von Änderungen, nachdem eine Zulassung nach den Vorschriften des Abschnitts 2 des LMG NRW erteilt wurde.
(3) Soweit das LMG NRW besondere Regelungen zu programmlichen Anforderungen sowie zum Zulassungsverfahren enthält, gehen diese der Satzung vor.
In Kraft getreten am 10. November 2020 (GV. NRW. S. 1047). |