Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 4 (Fn 2)

(1) Zahlungspflichtig für den gemäß Artikel 3 Absatz 2 und 3 zu leistenden Betrag sind diejenigen vertragschließenden Länder, deren Einnahmen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und den übrigen Landessteuern im Finanzausgleich je Einwohner den Länderdurchschnitt erreichen oder übersteigen. Die Freie Hansestadt Bremen ist ausgenommen; sie ist jedoch zahlungspflichtig im Sinne dieses Abkommens anstelle der nicht an diesem Abkommen beteiligten Länder, deren Einnahmen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und den übrigen Landessteuern im Finanzausgleich je Einwohner den Länderdurchschnitt erreichen oder übersteigen.

(2) Die nach Absatz 1 zahlungspflichtigen Länder tragen für die Jahre von 1973 an die gemäß Artikel 3 Abs. 2 und 3 zu leistenden Beträge wie folgt:

Hamburg

10 v. H.

Hessen

20 v. H.

Nordrhein-Westfalen

40 v. H.

Bremen

30 v. H.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1973 S. 175; geändert am 11. 8. 1976 (GV. NW. S. 302).

Fn 2

Art. 4 und Art. 5 Abs. 2 geändert am 11. 8. 1976 (GV. NW. S. 302); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1973.