Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.11.2024
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Artikel 2
Aufgaben der Zentralstelle
(1) Die Zentralstelle hat die Aufgabe
1. die Entwicklung des Fernunterrichtswesens zu beobachten und sie durch Empfehlungen und Anregungen zu fördern,
2. die Länder in Fragen des Fernunterrichts und des Prüfungsverfahrens für Fernunterrichtsteilnehmer zu beraten,
3. Auskünfte über Fernlehrgänge zu erteilen und über Möglichkeiten der Bildung durch Fernunterricht zu beraten,
4. Fernlehrgänge, die auf vertraglicher Grundlage unentgeltlich durchgeführt werden und allgemeine oder berufliche Bildung vermitteln, welche Gegenstand landesrechtlicher Regelungen ist, auf Antrag des Veranstalters zu überprüfen.
(2) Die Zentralstelle ist ferner für die Länder zuständige Behörde im Sinne
1. des Fernunterrichtsschutzgesetzes - FernUSG - vom 24. August 1976 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2525),
2. von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 FernUSG,
3. von § 3 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1976 (Bundesgesetzblatt I, Seite 990),
4. von § 4 Nr. 21 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 16. November 1973 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1682), soweit diese Vorschrift Fernlehrgänge betrifft.
(3) Die Absätze (1) und (2) gelten nicht im Hochschulbereich.
GV. NW. 1979 S. 102. |
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Siehe hierzu auch Bek. des Staatsvertrages v. 18. 6. 1992 (GV. NW. S. 275). |
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SGV. NW. 2010. |
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siehe Bek. v. 2. 4. 1979 (GV. NW. S. 232 / SGV. NW. 223). |