Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Einrichtung der Spieltische

(1) Die Finanzaufsicht hat vor Eröffnung des Klassischen Spiels zu prüfen, ob die Spieltische von den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers ordnungsgemäß eingerichtet wurden. Näheres hierzu regeln die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Spieltische im Klassischen Spiel sind von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber mit Behältern auszustatten, in denen Bargeld bis zur Zählung sicher verwahrt wird. Solange die Spieltische im Klassischen Spiel mit Behältern ausgestattet sind, denen Bargeld ohne elektronische Erfassung zugeführt wird (Bargeldbehälter), darf mit dem Spielbetrieb erst begonnen werden, nachdem sich die Finanzaufsicht davon überzeugt hat, dass die Bargeldbehälter mit der für den Spieltag vorgesehenen Markierung ordnungsgemäß in den Spieltischen eingelassen sind. Sobald die Spieltische im Klassischen Spiel mit Behältern ausgestattet sind, denen ein Geldscheinakzeptor vorgeschaltet ist und der über eine elektronische Erfassung verfügt (Geldscheinbehälter), entfällt diese Aufgabe.

(3) Die Bargeld- oder Geldscheinbehälter müssen stets verschlossen sein. Sie können nur mittels eines unter Doppelverschluss stehenden Schlüssels, der fest in dem für die Zählung und Abrechnung vorgesehenen Raum (Zählraum) verankert ist, geöffnet werden. Der Schlüssel der Finanzaufsicht für den Doppelverschluss ist außerhalb der Zählzeiten in einem fest im Zählraum verankerten Tresor (Schlüsseltresor) aufzubewahren. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat einen geeigneten Schlüsseltresor zur Verfügung zu stellen. Solange für den Schlüssel noch kein Schlüsseltresor zur Verfügung steht, ist der Schlüssel in dem in den Räumlichkeiten der Finanzaufsicht fest verankerten Tresor aufzubewahren. Tresor und Schlüsseltresor dürfen ausschließlich von den Bediensteten der Finanzaufsicht bedient werden.

(4) Die Spieltische im Klassischen Spiel sind von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber mit variablen Lagen auszustatten. Die Finanzaufsicht hat darauf zu achten, dass die Schlusslage des vorangegangenen Spieltages bei der nächsten Eröffnung zum entsprechenden Spieltisch gebracht, aus dem Doppelverschluss genommen und, sobald ein Table Management System eingesetzt ist, in diesem erfasst wird. Es ist sicherzustellen, dass der Anfangsbestand mit dem Endbestand des vorherigen Spieltages übereinstimmt. Weicht der tatsächliche Bestand der Spielmarken bei Tischeröffnung vom Schlussbestand des vorangegangenen Spieltages ab, eröffnet der Spieltisch gleichwohl mit dem bei der Tischschließung erfassten Lagenbestand. Die Aufklärung der Differenz erfolgt grundsätzlich vor Spielbeginn unter Einsatz der vorhandenen technischen Mittel in Zusammenarbeit mit einer oder einem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers außerhalb des Spielsaals.

(5) Der Schrank, in dem sich die Spielmarkensortiermaschine befindet, ist grundsätzlich nach Ende des Spieltags von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber und der Finanzaufsicht unter Doppelverschluss zu nehmen. Ist der Schrank nach Spielschluss des vorangegangenen Spieltages zu Wartungs- oder Reparaturarbeiten unverschlossen geblieben, ist der Doppelverschluss vor Spielbeginn herzustellen und im Tischeröffnungsprotokoll zu vermerken.

(6) Bei Kartenspielen ist die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber verpflichtet, vollständige und unversehrte Karten zur Verfügung zu stellen. Bei Kartenspielen mit Spielrisiko für die Spielbank hat sich die Finanzaufsicht grundsätzlich vor Spielbeginn von der Vollständigkeit und Unversehrtheit der Karten zu überzeugen. Dies gilt auch für halbautomatische Spieltische unabhängig von deren Standort, zum Beispiel im Automatensaal. Die Finanzaufsicht prüft vor Spielbeginn auch das Vorhandensein des für die jeweilige Kartenmischmaschine zutreffenden Siegels sowie dessen Unversehrtheit. Im Falle einer Neuversiegelung ist die Finanzaufsicht ebenfalls zu beteiligen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).