Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. „Vergabeverfahren“

die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,

2. „Zentrales Vergabeverfahren“

die Vergabe der Studienplätze für das erste Fachsemester in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie nach Abschnitt 3 des Staatsvertrags,

3. „Örtliches Vergabeverfahren“

die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind,

4. „Dialogorientiertes Serviceverfahren (DoSV)“

ein webbasiertes System zum Abgleich von Zulassungsangeboten im Örtlichen und Zentralen Vergabeverfahren sowie im Anmeldeverfahren, das der vollständigen und schnellen Studienplatzvergabe entsprechend der Nachfrage dient,

5. „Anmeldeverfahren“

die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, für die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind, soweit sie im DoSV koordiniert werden,

6. „Zulassungsantrag“

ein Antrag, mit dem die Zulassung an einer Hochschule für einen Studiengang beantragt wird, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge bestehen kann,

7. „Zulassungsangebot“

ein Angebot einer Hochschule im DoSV zur Annahme eines Studienplatzes in einem bestimmten Studiengang, für den ein Zulassungsantrag vorliegt,

8. „Zulassung“

der Anspruch, sich in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule im Rahmen der Einschreibevoraussetzungen der Hochschule zu immatrikulieren; die Zulassung wird durch den Zulassungsbescheid verkörpert,

9. „Präferenzenfolge

die Reihenfolge der Zulassungsanträge entsprechend der Festlegung durch die Bewerberin oder den Bewerber,

10. „Abiturbestenquote

die in Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags näher bestimmte Hauptquote,

11. „Zusätzliche Eignungsquote“

die in Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Staatsvertrags näher bestimmte Hauptquote und

12. „Auswahlquote der Hochschulen“

die in Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 des Staatsvertrags näher bestimmte Hauptquote.