Historische SGV. NRW.
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§ 4b (Fn 4)
Angebote nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung
und Frühförderung nach SGB IX
(1) Anbieter, die Angebote zur
Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung
erbringen, haben die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um den
Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzer und
leistungserbringende Personen zu schützen. Betreuungsgruppenangeboten ist ein
Infektionsschutz- und Hygienekonzept zugrunde zu legen, das den
Anerkennungsbehörden im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung zur
Kenntnis zu geben ist. Die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und
Richtlinien des Robert Koch-Instituts sind zu beachten. Der Anbieter stellt
sicher, dass die leistungserbringenden Personen angemessen unterwiesen sind in
Bezug auf die Beachtung und praktische Umsetzung der Schutzmaßnahmen. § 4
Absatz 3 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren können ausschließlich Einzelfördermaßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts erbringen. Bei Kindern, bei denen ein wesentliches Förderziel die soziale Kompetenz und die Interaktion mit Gleichaltrigen ist, ist ausnahmsweise eine Förderung in der Kleingruppe (maximal zwei Kinder) möglich.