Historische SGV. NRW.
2 / 6 |
§ 2
Praktische Tätigkeit
als Studienvoraussetzung
(1) Das Grundpraktikum soll Baustellentätigkeiten in mindestens einem der folgenden Bereiche umfassen:
Mauerwerksbau, Beton- und Stahlbetonbau, Stahlbau, Holzbau, Erdbau, Straßenbau, Wasserbau, Sperr- und Dämmtechnik.
(2) Das Fachpraktikum kann sowohl auf der Baustelle als auch in einem technischen Büro einschließlich technischer Ämter abgeleistet werden und soll Tätigkeiten insbesondere aus folgenden Bereichen umfassen:
Massivbau (Mauerwerksbau, Beton- und Stahlbetonbau), Stahlbau, Holzbau, Grundbau, Straßenbau.
Der Schwerpunkt des Fachpraktikums soll im Massivbau liegen, soweit eine solche Tätigkeit nicht bereits durch das Grundpraktikum nachgewiesen wurde. Das Fachpraktikum soll nach Möglichkeit in einem Bereich abgeleistet werden, der der gewählten Studienrichtung entspricht.
(3) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten entscheidet die Hochschule durch den zuständigen Fachbereich. Der Bescheid über die Anrechnung für den Studiengang Bauingenieurwesen kann von einer anderen Hochschule nicht zum Nachteil des Bewerbers geändert werden.
(4) Das Nähere über die Ausgestaltung des Grund- und des Fachpraktikums und über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten ergibt sich aus der Studienordnung oder aus einer besonderen Ordnung, die der zuständige Fachbereich erläßt.