Historische SGV. NRW.
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§ 4 (Fn 4, 5)
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung
(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Konstruktiver Ingenieurbau auf folgende Fächer des Hauptstudiums:
1. Grundbau und Bodenmechanik
2. Grundlagen des Verkehrsbaus
3. Grundlagen der Wasserwirtschaft
4. Grundlagen des Baubetriebs
5. Baustatik
6. Massivbau
7. Stahlbau und Ingenieurholzbau
8. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 1 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots.
(2) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Baubetrieb auf folgende Fächer des Hauptstudiums:
1. Grundbau und Bodenmechanik
2. Grundlagen des konstruktiven Ingenieurbaus
3. Grundlagen des Verkehrsbaus
4. Grundlagen der Wasserwirtschaft
5. Kostenrechnung
6. Bauorganisation
7. Baumaschinen und Verfahrenstechnik
8. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 2 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots.
(3) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Verkehrswesen auf folgende Fächer des Hauptstudiums:
1. Grundbau und Bodenmechanik
2. Grundlagen des konstruktiven Ingenieurbaus
3. Grundlagen der Wasserwirtschaft
4. Grundlagen des Baubetriebs
5. Verkehrsplanung
6. Straßenwesen
7. Schienenverkehrsbau
8. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 3 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots.
(4) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Wasserwirtschaft auf folgende Fächer des Hauptstudiums:
1. Grundbau und Bodenmechanik
2. Grundlagen des konstruktiven Ingenieurbaus
3. Grundlagen des Verkehrsbaus
4. Grundlagen des Baubetriebs
5. Wasserbau
6. Wasserversorgung
7. Abwassertechnik und Abfallbeseitigung
8. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 4 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots.
(5) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Wasser- und Abfallwirtschaft auf folgende Fächer des Hauptstudiums:
1. Grundbau und Bodenmechanik
2. Grundlagen des konstruktiven Ingenieurbaus
3. Grundlagen des Verkehrsbaus
4. Grundlagen des Baubetriebs
5. Wasserbau/Landschaftsgestaltung
6. Siedlungswasserwirtschaft
7. Abfallwirtschaft
8. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 5 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots.
(6) Als Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfungen nach den Absätzen 1 bis 5 ist durch Leistungsnachweis die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Im übrigen gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.