Historische SGV. NRW.
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§ 4 (Fn 3)
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung
(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Hauptstudiums:
1. Datenverarbeitung
2. Produktionsmethoden
3. Arbeitsorganisation
4. Unternehmensforschung
5. Fabrikplanung
6.zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß der Anlage
An der Fachhochschule Lippe in Lemgo ist das Fach Unternehmensforschung ein Wahlprüfungsfach im Sinne von Satz 1 Nr. 6; statt dessen müssen alle Kandidaten in dem Fach Automation in der Produktionstechnik eine Fachprüfung ablegen.
(2) Als Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfungen nach Absatz 1 ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Für die Regelung in der Studienordnung gilt § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.