Historische SGV. NRW.
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§ 5
Leistungsnachweise in anderen
als Prüfungsfächern
(1) In folgenden Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO oder durch unbenotete Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen:
1. Allgemeine Geologie
2. Geophysik
3. Darstellende Geometrie und sphärische Trigonometrie
4. Elektronische Datenverarbeitung
5. Angewandte Mathematik
6. Photogrammetrie
7. Bergschadenkunde
8. Rechtskunde und Sicherheitstechnik
9. Bauvermessung
(2) In weiteren Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, hat der Kandidat Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO oder unbenotete Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 ADPO zu erbringen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Die Anzahl der Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO darf insgesamt die Anzahl der Fachprüfungen nicht übersteigen.
(3) Für die Bestimmung von Fächern und Leistungsnachweisen in der Studienordnung findet § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.