Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 34
Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Kompetenzbereiche der Anlage 1 Buchstabe A:

1. bei medizinisch-diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen mitwirken sowie die eigene Rolle im intra- und interprofessionellen Team annehmen, einschließlich der Kommunikation und Interaktion (Kompetenzbereiche III. 1, III. 2, II. 1; II. 2),

2. das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien entwickeln (Kompetenzbereiche IV. 1; IV. 2) und

3. das eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen entwickeln (Kompetenzbereiche V. 1.; V. 2).

Der mündliche Teil der Prüfung wird einzeln oder in Gruppen mit bis zu drei zu prüfenden Personen durchgeführt. Die Prüfung soll für jede zu prüfende Person 30 Minuten dauern. Eine Vorbereitungszeit von 25 Minuten unter Aufsicht ist zu gewährleisten.

(2) Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit „ausreichend“ benotet wird. Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Kompetenzbereichen an der Prüfung zu beteiligen. Sie oder er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer und der Vornote bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung der zu prüfenden Person die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. S. 1216).