Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 37
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“ oder „Pflegefachassistent“ führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. S. 1216). |