Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 11 (Fn 11)
Handel, Messen und Märkte, Alkoholverkauf

(1) Zulässig bleiben der Betrieb von

1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,

2. Wochenmärkten für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs,

3. Apotheken, Reformhäusern, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten und Drogerien,

4. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,

5. Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,

6. Futtermittelmärkten und Tierbedarfsmärkten,

7. weiteren Einzelhandelsgeschäften, die kurzfristig verderbliche Schnitt- und Topfblumen sowie Gemüsepflanzen und Saatgut verkaufen, soweit sie den Verkauf hierauf einschließlich unmittelbaren Zubehörs (Übertöpfe und so weiter) beschränken,

8. Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und, beschränkt auf den Verkauf von Lebensmitteln, auch für Endkunden sowie die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (z.B. die sog. Tafeln). In Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel und auf Wochenmärkten darf das Sortiment solcher Waren, die nicht Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs sind, nicht gegenüber dem bisherigen Umfang ausgeweitet werden. Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten sowie Baustoffhandelsgeschäften ist nur zur Versorgung von Gewerbetreibenden mit Gewerbeschein, Handwerkern mit Handwerkerausweis sowie Land- und Forstwirten mit den jeweils betriebsnotwendigen Waren zulässig, anderen Personen darf der Zutritt nur für den Verkauf von Waren gemäß Satz 1 Nummer 7 gestattet werden.

(2) Der Betrieb von nicht in Absatz 1 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen ist untersagt. Zulässig ist insoweit lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.

(3) Für Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, das auch Waren umfasst, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen, gilt: bilden diese Waren den Schwerpunkt des Sortiments, ist der Betrieb der Verkaufsstelle insgesamt zulässig, anderenfalls ist nur der Verkauf dieser Waren zulässig.

(4) Die Anzahl von gleichzeitig in zulässigen Handelseinrichtungen anwesenden Kundinnen und Kunden darf jeweils eine Kundin beziehungsweise einen Kunden pro angefangene zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen; in Handelseinrichtungen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern darf diese Anzahl 80 Kundinnen beziehungsweise Kunden zuzüglich jeweils eine Kundin beziehungsweise einen Kunden pro angefangene 20 Quadratmeter der über 800 Quadratmeter hinausgehenden Verkaufsfläche nicht übersteigen.

(4a) Innerhalb von Einkaufszentren, Einkaufspassagen und ähnlichen Einrichtungen ist für jede räumlich abgetrennte Verkaufsstelle die Höchstkundenzahl gemäß Absatz 4 maßgeblich. Zudem muss die für die Gesamtanlage verantwortliche Person sicherstellen, dass nicht mehr Kundinnen und Kunden Zutritt zur Gesamtanlage erhalten als in Summe für die Verkaufsgeschäfte nach den jeweils zulässigen Personenzahlen zulässig sind. Zusätzlich kann bezogen auf die Allgemeinfläche 1 Person je 20 qm Allgemeinfläche in die zulässige Gesamtpersonenzahl für die Gesamtanlage eingerechnet werden. Durch ein abgestimmtes Einlassmanagement ist sicherzustellen, dass im Innenbereich Warteschlangen möglichst vermieden werden. Befindet sich in einer Verkaufsstelle ein oder mehrere weitere Geschäfte ohne räumliche Abtrennung (zum Beispiel eine Bäckerei im räumlich nicht abgetrennten Eingangsbereich eines Lebensmittelgeschäftes), so ist die für die Gesamtfläche zulässige Kundenzahl nach Absatz 4 zu berechnen.

(5) Untersagt ist der Verzehr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk und so weiter), in der die Lebensmittel erworben wurden.

(6) Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte im Sinne von § 68 Absatz 2 der Gewerbeordnung (zum Beispiel Trödelmärkte), Spezialmärkte im Sinne von § 68 Absatz 1 der Gewerbeordnung und ähnliche Veranstaltungen sind unzulässig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2b); geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 12. Februar 2021 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 14. Februar 2021; Verordnung vom 15. Februar 2021 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 16. Februar 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 20. Februar 2021 (Nummer 14).
Obsolet.

Fn 2

§ 1 Absatz 3 und 4 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021.

Fn 3

§ 18: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 2 erneut geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.

Fn 4

§ 3: neu gefasst durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 2a geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Februar 2021 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 14. Februar 2021; Absatz 1 und 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.

Fn 5

§ 19 Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 20. Februar 2021.

Fn 6

§ 13: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 2 erneut geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2021 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 16. Februar 2021; Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.

Fn 7

§ 2: Überschrift geändert und Absatz 5 aufgehoben durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.

Fn 8

§ 5 Absatz 3 und § 10 Absatz 1 geändert sowie § 9 Absatz 1, 4 und 5 und § 12 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.

Fn 9

§ 6: Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 2, 3 und 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.

Fn 10

§ 7: Absatz 1 und 1b geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 1 und 1a neu gefasst sowie Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.

Fn 11

§ 11: Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 1 geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.

Fn 12

§ 14: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 2 erneut geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.

Fn 13

§ 16: Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2021; Absatz 2 (zuletzt) und Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.