Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 27 (Fn9)
Kolloquium

(1) Das Kolloquium ergänzt die Diplomarbeit und ist selbständig zu bewerten. Es dient der Feststellung, ob der Kandidat befähigt ist, die Ergebnisse der Diplomarbeit, ihre fachlichen Grundlagen, ihre fachübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge mündlich darzustellen und selbständig zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen; dabei soll auch die Bearbeitung des Themas der Diplomarbeit mit dem Kandidaten erörtert werden. Darüber hinaus soll der Kandidat nachweisen, daß er in der Lage ist, in der ersten Fremdsprache aus dem Stegreif zu übersetzen (in und aus F 1), sprachliche Zusammenhänge zu erkennen und deren Probleme darzustellen und zu beurteilen.

(2) Zum Kolloquium kann der Kandidat nur zugelassen werden, wenn

1. die in § 24 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit nachgewiesen sind, die Einschreibung als Student oder die Zulassung als Zweithörer gemäß § 49 Abs. 2 FHG jedoch nur bei der erstmaligen Zulassung zum Kolloquium,

2. die Diplomarbeit mindestens als ausreichend bewertet worden ist.

Der Antrag auf Zulassung ist an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind die Nachweise über die in Satz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen beizufügen, sofern sie dem Prüfungsausschuß nicht bereits vorliegen; ferner ist eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung entsprechender Prüfungen sowie darüber, ob einer Zulassung von Zuhörern widersprochen wird, beizufügen. Der Kandidat kann die Zulassung zum Kolloquium auch bereits bei der Meldung zur Diplomarbeit (§ 24 Abs. 2) beantragen; in diesem Fall erfolgt die Zulassung, sobald alle erforderlichen Nachweise und Unterlagen dem Prüfungsausschuß vorliegen. Für die Zulassung zum Kolloquium und ihre Versagung gilt im übrigen § 24 Abs. 4 entsprechend.

(3) Das Kolloquium wird als mündliche Prüfung (§ 17) durchgeführt und von den Prüfern der Diplomarbeit gemeinsam abgenommen und bewertet. Im Fall des § 26 Abs. 2 Satz 5 wird das Kolloquium von den Prüfern abgenommen, aus deren Einzelbewertungen die Note der Diplomarbeit gebildet worden ist. Das Kolloquium dauert in der Regel 45 Minuten. Für die Durchführung des Kolloquiums finden im übrigen die für mündliche Fachprüfungen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(4) Bei der Durchführung des Kolloquiums muß gewährleistet sein, daß auf Seiten der Prüfer die erste Fremdsprache (F 1) vertreten ist. Ist dies weder durch die Person des Betreuers der Diplomarbeit noch des weiteren Prüfers gewährleistet, muß anstelle des weiteren Prüfers ein anderer Prüfer bestellt werden, der die erste Fremdsprache (F 1) vertritt.

VI. Ergebnis der Diplomprüfung; Zusatzfächer;
Erweiterungsprüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 458, geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612), Art. XV der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 2 Abs. 4 neugefaßt durch Art. XV der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 4

§ 7 Abs. 1 geändert durch Art. XV der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 5

§ 12 Abs. 3 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn 6

§ 14 Abs. 2 und 7 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn 7

§ 16 geändert durch Art. XV der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 8

§ 20 Abs. 2 geändert durch Art. XV der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 8

§ 24 Abs. 4 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn 9

§ 27 Abs. 2 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.