Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 11
Kollegsprecher und Gruppensprecher
(1) Die Teilnehmer wählen zu Beginn des dritten Kollegtages aus ihren Reihen
einen Kollegsprecher und dessen Stellvertreter.
(2) Bestehen an einem Kollegtagort mehrere Kolleggruppen, so kann jede
Gruppe zu Beginn des dritten Kollegtages außerdem einen Gruppensprecher und
dessen Stellvertreter wählen.
Fußnoten:
Fn 1
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GV. NW. 1982 S. 740.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur
Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn 2
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SGV. NW. 223.
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