Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel II

Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die in Art. 14 Abs. 2 genannte Erstattung der Fehlbeträge folgende Regelung:

Der Zuschußbedarf für die Zentralstelle wird von den alten Ländern nach dem bisherigen Königsteiner Schlüssel getragen.

Eine Beteiligung der neuen Länder an der Grundfinanzierung der Zentralstelle erfolgt nicht.

Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereiches auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Zuschußbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen.

Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen.

Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1992 S. 275.

Fn2

Bekanntmachung vom 12. 3. 1979 (SGV. NW. 223).

Fn3

s. hierzu Bek. v. 17. 2. 1994 (GV. NW. S. 76).