Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.11.2025
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Artikel 2
Die Gleichwertigkeitsstellung ist in allen vertragschließenden Ländern wirksam. Dabei richtet sich die Gleichwertigkeitsfeststellung nach den Kriterien, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt hat.
| Fn1 | GV. NW. 1995 S. 473. |

