Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 1
Testverfahren

(1) Die folgenden Regelungen unterscheiden bei den derzeit im Wesentlichen verfügbaren Testverfahren auf das SARS-CoV-2-Virus zwischen molekularbiologischen Tests (im Folgenden „PCR-Test“) und PoC-Antigen-Tests im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 der Coronavirus-Testverordnung (im Folgenden „Coronaschnelltest“) und Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (im Folgenden „Coronaselbsttests“).

(2) PoC-Antigen- und PCR-Tests im Sinne dieser Verordnung müssen die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die auf der Internetseite https://www.rki.de/tests veröffentlicht sind, erfüllen. PCR-Tests müssen von fachkundigem oder geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkannten Labor ausgewertet werden. Coronaschnelltests im Sinne dieser Verordnung müssen von fachkundigen oder geschulten Personen angewendet werden, die zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugt sind und einen Testnachweis hierüber erteilen können. Coronaselbsttests im Sinne dieser Verordnung sind die in Eigenanwendung genutzten und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mindestens im Wege der ersten Sonderzulassungen nach § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, zugelassenen Tests. Über einen Coronaselbsttest, der unter Aufsicht der zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugten Personen vorgenommen wurde, kann ebenfalls ein Testnachweis erteilt werden.

(3) Positive Testergebnisse von PCR-Tests und Coronaschnelltests sind gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes zu melden. Die Meldepflichten gelten auch für private Anbieter. 

(4) Bei positivem Testergebnis eines Coronaschnelltests oder eines Coronaselbsttests soll unverzüglich eine Nachkontrolle durch PCR-Testung erfolgen.

Kapitel 2
Testungen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationären Einrichtungen der Pflege,
ambulanten Pflegediensten, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnlichen Einrichtungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. März 2021 (GV. NRW. S. 262a, ber. S. 306).
Obsolet.