Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 4
Stationäre Pflegeeinrichtungen

(1) In stationären Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und b, die Leistungen der Dauer- und Kurzzeitpflege erbringen, mit Ausnahme von Hospizen, sind Testungen nach den folgenden Absätzen vorzunehmen. Für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 16. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210) geändert worden ist, sind die Regelungen entsprechend anzuwenden.

(2) Pflegepersonal und weitere Beschäftigte der Einrichtung, die die zum Aufenthalt von Patienten und Bewohnern dienenden Räume betreten, sind mindestens an jedem dritten Kalendertag, der ein Arbeitstag ist, ansonsten an dem nächsten Arbeitstag, mindestens mit einem Coronaschnelltest zu testen. Ein Coronaschnelltest ist zudem immer dann vorzunehmen, wenn bei einem Symptommonitoring leichte, unklare Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit festgestellt werden. Ist das Ergebnis eines Coronaschnelltests positiv oder werden bei einem Symptommonitoring mittelgradige bis schwere Symptome festgestellt, ist unmittelbar ein PCR-Test auf SARS-CoV-2 zu veranlassen.

(3) Bewohnerinnen und Bewohner sind bei Verdacht auf eine durch Kontakt mit einer infizierten Personen möglicherweise erfolgten Ansteckung, auch wenn sie asymptomatisch sind, mit einem Coronaschnelltest zu testen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Dies gilt nicht, soweit bei den Bewohnerinnen und Bewohnern bestehende Gründe dies unmöglich machen. Asymptomatische Bewohnerinnen und Bewohnern haben einen Anspruch auf kostenlose Testung mindestens einmal pro Woche mittels Coronaschnelltest nach § 10 Absatz 1 dieser Verordnung.

(4) Bewohnerinnen und Bewohner, die die Einrichtung verlassen, und bei denen ein Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person nicht ausgeschlossen werden kann, sind bei der Rückkehr und ein zweites Mal drei Tage nach der Rückkehr mittels Coronaschnelltest zu testen.

(5) Bei Neu- oder Wiederaufnahmen, die nicht aus einem Krankenhaus erfolgen, ist eine PCR-Testung der aufzunehmenden Person von der Einrichtung durchzuführen oder zu veranlassen. Die neu- oder wiederaufgenommene Person ist am sechsten Tag nach der Aufnahme durch Coronaschnelltest zu testen.

(6) Erfolgt die Neu- oder Wiederaufnahme aus einem Krankenhaus, ist die PCR-Testung zuvor dort durchzuführen. Das Testergebnis darf zum Zeitpunkt der Neu- oder Wiederaufnahme in die vollstationäre Einrichtung nicht älter als 48 Stunden sein und muss schriftlich bestätigt oder durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen sein. Haben seit der PCR-Testung Risikokontakte bestanden oder werden bei einem bei Aufnahme obligatorisch vorzunehmenden Kurzscreening Symptome einer COVID-19-Erkrankung festgestellt, ist umgehend ein Coronaschnelltest vorzunehmen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Besucherinnen und Besuchern ist am Ort der Einrichtung ein Coronaschnelltest oder Selbsttest anzubieten. Sie dürfen die Einrichtung nur betreten, wenn eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 48 Stunden sein darf, vorliegt. Über Ausnahmen für Personen, bei denen ein Coronaschnelltest aus medizinischen oder sozial-ethischen Gründen nicht durchgeführt werden kann, entscheidet die Einrichtungsleitung.

(8) Für die regelmäßige Testung der Besucherinnen und Besucher können von den Einrichtungen zentrale Termine vorgegeben werden. Sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist werktäglich mindestens ein Termin vorzusehen, von dem zwei Termine montag- bis freitagnachmittags in einem Zeitkorridor von 16 bis 19 Uhr liegen müssen sowie ein Termin am Wochenende. Die Termine müssen mindestens die Dauer von einer Stunde haben und sind sowohl durch Aushang an zentraler Stelle der Einrichtung als auch im Internet deutlich bekannt zu machen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. März 2021 (GV. NRW. S. 262a, ber. S. 306).
Obsolet.