Historische SGV. NRW.

19 / 22

Obsolet.

 

§ 19
Informationspflichten

(1) Positiv getestete Personen nach § 15 Absatz 1 sind gehalten, unverzüglich alle Personen zu unterrichten, zu denen in den letzten vier Tagen vor der Durchführung des Tests oder seit Durchführung des Tests ein enger persönlicher Kontakt bestand. Dies sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als 15 Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Alltagsmaske bestand oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde.

(2) Das Gesundheitsamt entscheidet über das weitere Vorgehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. März 2021 (GV. NRW. S. 262a, ber. S. 306).
Obsolet.