Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 15
Kontakt mit Verteidigerinnen und Verteidigern
(1) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern in Rechtssachen der in Gewahrsam genommenen Personen werden nicht überwacht.
(2) Verteidigerinnen und Verteidigern sind Besuchsmöglichkeiten ohne Einschränkung in Bezug auf Dauer und Häufigkeit zu eröffnen, § 14 Absatz 3 Nummer 1 Alternative 2, Nummer 2 und 3, Absatz 4 finden keine Anwendung.
Abschnitt 5
Sicherheit und Ordnung im Gewahrsam
In Kraft getreten am 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 344). |