Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Verfahrensgrundsätze

(1). Die Schlichtungsstelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die Privatsphäre und die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beteiligten gewahrt bleiben. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle und die weiteren in die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist. Die Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist.

(2) Die Verfahrenssprache ist Deutsch.

(3) Das Schlichtungsverfahren wird in Textform durchgeführt, es sei denn, die Schlichtungsstelle hält einen mündlichen Termin zur gütlichen Einigung der Beteiligten für erforderlich.

(4) Das Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Die Beschwerde und die Zustimmung zur Durchführung des Verfahrens können bis zum Abschluss des Verfahrens ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden.

2. Abschnitt:
Besetzung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 280).
(siehe § 21)