Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 11
Unterrichtung der Beteiligten

Die Schlichtungsstelle unterrichtet die Beteiligten unverzüglich nach Eingang des Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens über Folgendes:
1. dass das Verfahren nach dieser Satzung durchgeführt wird und dass deren Wortlaut auf den Webseiten der Medienanstalten öffentlich zugänglich verfügbar ist,
2. dass die Beteiligten mit der Teilnahme am Schlichtungsverfahren dieser Satzung zustimmen,
3. dass das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen kann,
4. über die Möglichkeit einer Beendigung des Schlichtungsverfahrens nach § 15,
5. über die Kosten des Verfahrens nach § 19 und
6. über den Umfang der Verschwiegenheitspflicht aller in die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eingebundenen Personen.

2. Unterabschnitt:
Durchführung des Schlichtungsverfahrens

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 280).
(siehe § 21)