Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 16
Beendigung des Schlichtungsverfahrens

Das Schlichtungsverfahren endet, wenn
1. der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt oder der weiteren Durchführung des Verfahrens widerspricht.
2. der Antragsgegner erklärt, an dem Schlichtungsverfahren nicht teilnehmen oder es nicht fortsetzen zu wollen.
3. der Antragssteller und der Antragsgegner den Schlichtungsvorschlag angenommen haben. Die Schlichtungsstelle stellt dann die Verfahrensbeendigung durch gütliche Einigung der Beteiligten fest. Das gleiche gilt, wenn sich die Beteiligten in anderer Weise vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens geeinigt und dies der Schlichtungsstelle mitgeteilt haben.
4. der Antragsteller und der Antragsgegner übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat.
5. sich der Antragssteller und der Antragsgegner nicht einigen können oder die gesetzten Fristen nicht einhalten. Die Schlichtungsstelle teilt den Beteiligten schriftlich mit, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte und die Schlichtung gescheitert ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 280).
(siehe § 21)