Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 17
Eilverfahren

Bei eilbedürftigen Angelegenheiten können die in dieser Satzung festgelegten Fristen auf bis zu zwei Werktage verkürzt werden. Die Eilbedürftigkeit ist durch den Antragsteller zu begründen. Sie liegt insbesondere dann vor, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass ihm die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach den §§ 12 ff. in zeitlicher Hinsicht unzumutbar ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 280).
(siehe § 21)