Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 19
Kostenerstattung

Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Jeder Beteiligte trägt die ihm durch die Teilnahme am Schlichtungsverfahren entstandenen Kosten selbst.

5. Abschnitt:
Schlussvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 280).
(siehe § 21)