Historische SGV. NRW.
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§ 4b
Innovationsklausel
(1) Im Rahmen eines Multi-Barrieren-Systems zur Verhinderung von Infektionen können anstelle einer Lüftung mit Frischluft auch innovative Techniken der Luftfilterung zum Einsatz kommen, wenn deren ausreichende Wirksamkeit – auch mit Aussagekraft für die betreffenden Räumlichkeiten – wissenschaftlich plausibel belegt ist. Die zuständigen Behörden in den Bereichen Infektions-, Arbeits- und Gesundheitsschutz sollen den Einsatz solcher technischen Innovationen ausdrücklich fördern und ermöglichen.
(2) Darüber hinaus kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Ausnahmen von Anforderungen dieser Verordnung erteilen, wenn die durch die entsprechenden Anforderungen verfolgten Infektionsschutzwirkungen durch innovative Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen mittels technischer Einrichtungen gleichwertig erreicht werden und dies wissenschaftlich belegt ist. Der wissenschaftliche Wirkungsnachweis muss dabei die technische Funktionalität der Einrichtung belegen und zugleich für den konkreten Einsatzbereich die gleichwertig ersetzende Schutzwirkung im Hinblick auf die aufzuhebenden Anforderungen nachweisen.
In Kraft getreten am 15. Mai 2021 (GV. NRW. S. 545a);
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21.Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a),
in Kraft getreten am 22. Mai 2021. |
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§ 1 Absatz 3, § 3 Absatz 2 und 2a, § 13 Absatz 2 geändert sowie § 4 Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a), in Kraft getreten am 22. Mai 2021. |
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