Historische SGV. NRW.
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§ 5
Stationäre und ambulante Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege, ambulante Pflegedienste und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe, Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten, Bewohner und Personal zu schützen. Hierbei sind insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben, aber auch der zunehmende Schutz durch Impfungen in den Einrichtungen zu berücksichtigen. Besuche sind auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts zulässig, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts zum Hygiene- und Infektionsschutz umsetzt. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen Isolation der Betroffenen führen dürfen. Insbesondere müssen die Begleitung des Geburtsprozesses und der Geburt und Besuche, die aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) oder zur seelsorgerischen Betreuung erforderlich sind, infektionsschutzgerecht ermöglicht werden. Dies gilt auch für die Begleitung Sterbender. Zu weitergehenden Einzelheiten kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gesonderte Regelungen erlassen.
(2) Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe, für die die zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im Hinblick auf die Vulnerabilität der Bewohner eine Vergleichbarkeit mit den Bewohnern einer vollstationären Pflegeeinrichtung festgestellt hat, können zum besonderen Schutz der in diesen Einrichtungen und Wohnformen betreuten Menschen für Beschäftige, Bewohner und Besucher erhöhte Infektionsschutzanforderungen durch die zuständigen Behörden angeordnet werden. Dabei ist insbesondere der erreichte Impfschutz der Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen. Vorgaben zur Testung von Beschäftigten und Besuchern ergeben sich aus der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung.
(3) Für Besucher der Einrichtungen nach Absatz 1 ist vorbehaltlich abweichender einrichtungsbezogener Regelungen das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nach § 3 Absatz 1 Satz 2 obligatorisch, soweit dies nicht individuell aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen zu einer erheblichen Belastung führt. Im persönlichen und direkten Kontakt mit Bewohnerinnen und Bewohnern, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen, kann die Maske abgelegt werden.
In Kraft getreten am 15. Mai 2021 (GV. NRW. S. 545a);
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21.Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a),
in Kraft getreten am 22. Mai 2021. |
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§ 1 Absatz 3, § 3 Absatz 2 und 2a, § 13 Absatz 2 geändert sowie § 4 Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a), in Kraft getreten am 22. Mai 2021. |
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