Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 14
Treppen und Rampen

(1) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig und an ihrer unteren Seite geschlossen sein.

(2) Nicht notwendige Treppen sind in ihren tragenden Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen, in ihren nichttragenden Teilen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen herzustellen.

(3) Treppen müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe sind über Treppenabsätze und Fensteröffnungen fortzuführen.

(4) Treppen mit gewendelten Stufen sind als notwendige Treppen unzulässig.

(5) Die nutzbare Laufbreite notwendiger Treppen muß mindestens dem Verhältnis von 1 m je 200 darauf angewiesenen Personen entsprechen. Als Richtzahl der auf eine notwendige Treppe angewiesenen Personen ist in Pflegebereichen die 2,5-fache Zahl der Betten zugrunde zu legen.

(6) Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen muß mindestens 1,50 m betragen und darf 2,50 m nicht überschreiten. Türflügel dürfen die nutzbare Breite der Treppenabsätze nicht einengen.

(7) Die Stufenhöhe der Treppen darf nicht mehr als 17 cm, die Auftrittbreite nicht weniger als 28 cm betragen.

(8) Rampen müssen die im Absatz 5 oder die im § 13 Abs. 5 Sätze 2 und 3 angegebenen Breiten haben; ihre Neigung darf höchstens 6 v. H. betragen. Der Boden von Rampen muß rutschsicher ausgebildet sein. Rampen von mehr als 3 m Länge müssen auf beiden Seiten in 80 cm Höhe Handläufe ohne freie Enden haben. Rampen von mehr als 6 m Länge müssen einen Zwischenabsatz von mindestens 1,20 m Länge haben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 154, geändert durch Art. 4 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TPrüfVO) sowie zur Änderung von Sonderbauverordnungen v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel V d. VO über bautechnische Prüfungen ... v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 38 geändert durch Art. 4 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 41 gestrichen mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 durch Art. 4 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236).

Fn 5

§ 37 aufgehoben durch Art. V d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis geändert und § 42 neu gefasst durch Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.