Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 8
Unbewohnbarkeitserklärung

(1) Die Gemeinde kann Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnräume für unbewohnbar erklären, wenn Mängel der in § 5 Abs. 2 bezeichneten Art den Gebrauch zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigen oder die Mindestanforderungen im Sinne von § 6 Abs. 2 nicht erfüllt und deswegen gesundheitliche Schäden für die Bewohner zu befürchten sind. Die Unbewohnbarkeitserklärung darf nur erlassen werden, wenn die Beseitigung der Mängel oder die Erfüllung der Mindestanforderungen auf Grund des § 7 nicht angeordnet werden kann.

(2) Wer für unbewohnbar erklärte Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnräume bewohnt, ist verpflichtet, diese bis zu einem von der Gemeinde zu bestimmenden Zeitpunkt zu räumen. Die Gemeinde soll bei Nutzungsberechtigten keinen früheren als den Zeitpunkt bestimmen, in dem angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.

(3) Läßt der Verfügungsberechtigte Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnräume unbewohnbar werden und hat er dies zu vertreten, hat er auf Verlangen der Gemeinde dafür zu sorgen, daß die Nutzungsberechtigten anderweitig zu zumutbaren Bedingungen untergebracht werden.

(4) Die für unbewohnbar erklärten Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnräume dürfen nicht mehr für Wohnzwecke überlassen oder in Benutzung genommen werden.

Dritter Abschnitt
Sicherung und Erhaltung von Wohnraum

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 681, geändert durch Artikel 25 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462), Artikel 63 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 121 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 238.

Fn 3

§ 15 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 29. November 1984.

Fn 5

§§ 2 und 9 geändert durch Art. 25 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 6

§ 3 aufgehoben durch Art. 25 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 7

§ 13 Abs. 2 geändert durch Artikel 63 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 8

§ 16 Satz 2 angefügt durch Artikel 121 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 9

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.