Historische SGV. NRW.
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§ 9 (Fn 5)
Wohnnutzungs-, Räumungs- und
Wiederherstellungsgebot
(1) Werden Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnräume entgegen der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 4. Juli 1995 (GV. NW. S. 610) (Fn 2) zu anderen als Wohnzwecken genutzt, kann die Gemeinde anordnen, daß der Verfügungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte die Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnräume wieder Wohnzwecken zuzuführen hat. Die Gemeinde kann auch die Räumung anordnen.
(2) Sind Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnräume entgegen der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum so verändert worden, daß sie nicht mehr für Wohnzwecke geeignet sind, kann die Gemeinde anordnen, daß der Verfügungsberechtigte auf seine Kosten den früheren Zustand wiederherstellt oder einen zumindest gleichwertigen Zustand schafft.
GV. NW. S. 681, geändert durch Artikel 25 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462), Artikel 63 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 121 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005. Obsolet durch Fristablauf. |
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SGV. NW. 238. |
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§ 15 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |
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GV. NW. ausgegeben am 29. November 1984. |
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§§ 2 und 9 geändert durch Art. 25 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001. |
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§ 3 aufgehoben durch Art. 25 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001. |
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§ 13 Abs. 2 geändert durch Artikel 63 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. |
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§ 16 Satz 2 angefügt durch Artikel 121 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. |