Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Sonderaufsichtsbehörden

(1) Die Aufsicht über die örtlichen Erhebungsstellen führt IT. NRW - Statistisches Landesamt. Oberste Aufsichtsbehörde ist die für die amtliche Statistik zuständige oberste Landesbehörde.

(2) Zur gesetzmäßigen und gleichmäßigen Erfüllung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben können die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen. Sie können besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten einer Erhebungsstelle zur Durchführung des Zensus 2022 nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann.

(3) Das Weisungsrecht erstreckt sich insbesondere auf

1.    die Einrichtung der Erhebungsstellen,

2.    die Maßnahmen zur Sicherung der Räumlichkeiten der Erhebungsstellen und der Transportwege,

3.    die Bestellung der Erhebungsbeauftragten und ihren Einsatz,

4.    die Einhaltung des Erhebungsprogramms,

5.    die Sicherung der Erhebungsunterlagen,

6.    die Datenübermittlung,

7.    die Meldetermine und

8.    die Behandlung der erhobenen Merkmale.

(4) Hinsichtlich der Anordnung von Vorbereitungsmaßnahmen gilt das Aufsichts- und Weisungsrecht direkt gegenüber den Hauptverwaltungsbeamten, wenn oder soweit örtliche Erhebungsstellen noch nicht eingerichtet sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. Juni 2021 (GV. NRW. S. 690).