Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen

(1) Bei der Erhebung der Gebäude- und Wohnungszählung nach § 9 des Zensusgesetzes 2022 übernehmen die örtlichen Erhebungsstellen insbesondere Aufgaben im Rahmen der Feststellung der Auskunftspflicht, der Überprüfung und Klärung von Zweifelsfällen und der ersatzweisen Befragung von Bewohnern bei Antwortausfällen. Die ermittelten Angaben und die eingegangenen Erhebungsunterlagen übermitteln die örtlichen Erhebungsstellen an IT. NRW - Statistisches Landesamt.

(2) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebungen zur Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis nach § 11 des Zensusgesetzes 2022 und die Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen nach den §§ 14 und 17 des Zensusgesetzes 2022 durch. Dabei haben sie insbesondere

1.    die Erreichbarkeit für mündliche, telefonische und schriftliche Anfragen von Auskunftspflichtigen und Erhebungsbeauftragten zu sichern,

2.    die Anschriften den einzelnen Erhebungsbeauftragten zuzuordnen (Bildung von Bezirken),

3.    die Vorbegehung der Anschriften mit Sonderbereichen zu koordinieren, die Organisationspapiere zu erstellen und die Erhebungsunterlagen bereitzustellen,

4.    die zu Befragenden über die Erhebungen zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht,

5.    erforderlichenfalls die Auskunftspflichtigen durch Heranziehungsbescheid zur Erfüllung der Auskunftspflichten aufzufordern,

6.    erforderlichenfalls die Auskunftspflichten nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes durchzusetzen,

7.    auftretende Unstimmigkeiten zu klären sowie unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen und zu berichtigen,

8.    die Entgegennahme der Erhebungsunterlagen von den Erhebungsbeauftragten sicher zu stellen sowie die Auskunftseingänge zu registrieren,

9.    die Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu prüfen und innerhalb der vorgegebenen Fristen zur Abholung durch IT. NRW - Statistisches Landesamt - bereitzustellen,

10. die vollzählige Erfassung und vollständige Befragung der Erhebungseinheiten zu bestätigen und

11. die Aufwandsentschädigung der Erhebungsbeauftragten abzurechnen und auszuzahlen.

(3) Die Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung nach § 22 des Zensusgesetzes 2022 können im Einzelfall auf die örtlichen Erhebungsstellen übertragen werden. Die Ergebnisse sind an IT. NRW -  Statistisches Landesamt - zu übermitteln.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. Juni 2021 (GV. NRW. S. 690).