Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Übermittlung von kleinräumigen Gliederungen

Die Gemeinden können IT. NRW - Statistisches Landesamt - kleinräumige Gliederungssysteme auf Blockseite, Block und Gemeindeteil übermitteln. Vorgaben zum Aufbau des Datensatzes und zu seiner technischen Übermittlung werden von IT. NRW - Statistisches Landesamt - bereitgestellt. IT. NRW kann mit einmaliger Zustimmung der Gemeinde die kleinräumigen Gliederungssysteme für eigene Auswertungen und Veröffentlichungen auf Basis der Ergebnisse des Zensus 2022 nutzen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. Juni 2021 (GV. NRW. S. 690).