Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Kostenregelung

(1) Das Land gewährt den kreisfreien Städten und Kreisen sowie der Städteregion Aachen für die mit diesem Gesetz verbundenen Belastungen einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 47 116 088 Euro. Der Verteilschlüssel berücksichtigt die voraussichtlichen Fallzahlen, den Arbeitsaufwand sowie den Sachaufwand in den örtlichen Erhebungsstellen. Auf der Basis der Fallzahlen errechnet sich der relative Anteil der Kosten je Aufgabe, der Sachaufwand ist entsprechend § 3 Absatz 3 Nummer 4 Satz 1 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, berechnet. Die Ermittlungen zur Kostenschätzung und der Verteilschlüssel sind als Anlage beigefügt (Anlagen 1 bis 5).

(2) Die Zahlung der Finanzzuweisung nach Absatz 1 erfolgt in 2 Teilbeträgen. Zum ersten Tag des Monats, der dem Zensusstichtag nach dem Zensusgesetz 2022 vorangeht, erfolgt eine Abschlagszahlung in Höhe von 60 Prozent des in der Anlage 5 jeweils ausgewiesenen Betrages der Kosten der Erhebungsstellen insgesamt, die Restzahlung nach Feststellung der tatsächlichen Fallzahlen. Das für die amtliche Statistik zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Endrechnung anhand der tatsächlichen Fallzahlen zu erstellen und auf dieser Basis die Auszahlung zu veranlassen. Die Restzahlung erfolgt unverzüglich nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Abschlagszahlung. War die Abschlagszahlung höher als die endgültig festgestellte Finanzzuweisung, so sind die zu viel bezahlten Beträge an das Land zurückzuzahlen.

(3) Die Kosten der Datenübermittlungen an IT. NRW - Statistisches Landesamt - und an das Statistische Bundesamt werden nicht erstattet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. Juni 2021 (GV. NRW. S. 690).