Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 1
Den Landesmittelbehörden im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen wird nach § 57 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die Befugnis übertragen, in Verträge der nachgeordneten Behörden mit ihren Angehörigen des öffentlichen Dienstes einzuwilligen.
In Kraft getreten am 12. Juni 2021 (GV. NRW. S. 717). |
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