Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.9.2024
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§ 5
Den unteren Landesbehörden sowie Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen werden die Befugnisse übertragen,
1. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,
2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung niederzuschlagen, im Falle der
a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 35 000 Euro,
b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20 000 Euro, und
3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen.
In Kraft getreten am 12. Juni 2021 (GV. NRW. S. 717). |
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